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Mit dem Wandel der Familie als Wohngemeinschaft von nur zwei Generationen, also Eltern mit minderjährigen Kindern, ist vieles kompliziert geworden. Kinder werden außer Haus betreut, gehen in die Kinderkrippe, den Kindergarten, die Ganztagsbetreuung oder den Hort. Senioren leben in Heimen und gemeinschaftlichen Unterkünften, werden von professionellen Pflegekräften und Gesellschafterinnen betreut. Das alles kostet Geld. Ohne Betreuungspersonal geht es nicht – denn die mittlere Generation muss arbeiten, und das findet meist außer Haus statt. Betreuungskosten können seit 2012 aus privaten wie auch beruflichen Gründen steuerlich geltend gemacht werden, und zwar nicht nur in Sachen Kinderbetreuung.


Babysitter, Tagesmutter, Kinderkrippe und Kindergarten

… sind die klassischen Kostenpunkte, wenn es um die Kinderbetreuung geht. Unter dem Punkt Werbungskosten können sowohl die Kosten für Kinderkrippe als auch für den Kindergarten geltend gemacht werden. Bis 2012 ging das nur, wenn die Kinderbetreuungskosten beruflich bedingt oder aufgrund einer Ausbildung nötig waren. Seit 2012 kann man auch aus privaten Gründen zustande gekommene Betreuungskosten absetzen. Sie werden unter den Sonderausgaben im Punkt Werbungskosten berücksichtigt. Und das gilt nicht nur für die Einkommenssteuererklärung: Selbständige und Freiberufler/-innen können die Kosten ebenfalls absetzen. Die Kosten werden unter Werbungskosten verbucht und tauchen als solche in der Einkommen-Überschuß-Rechnung auf oder werden (bei den entsprechenden Berufsständen) in der Buchhaltung berücksichtigt. Das gilt allerdings nur für die tatsächlichen Betreuungskosten. Einige Kindergärten, Tagesmütter und andere Einrichtungen erheben außer den monatlichen Betreuungskosten auch noch Beträge für Essen oder Pflegemittel. Dieses sogenannte Essensgeld und Windelgeld kann nicht abgesetzt werden. Auf das Kindergeld hat das alles keinerlei Einfluss.

Und die ältere Generation?

Wer zu Hause ältere Angehörige pflegt und betreut, hat natürlich auch Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen. Quittungen und Belege von Pflegemitteln, Ausgaben für Ärzte und Medikamente, Therapien und Behandlungen wie auch die Betreuung sollten immer aufbewahrt und als Nachweis der Steuererklärung beigelegt werden. Pauschbeträge können geltend gemacht werden, wenn ein Nachweis der Hilflosigkeit der gepflegten Person vorliegt – dafür braucht es keine Quittungen und Belege, sondern beispielsweise einen Behindertenausweis. Es ist möglich, dass man über diese Pauschbeträge hinaus noch Aufwendungen hat – Belege sammeln kann sich also lohnen. Außergewöhnliche Belastungen, die sich auf die Einkünfte und damit auf die Einkommenssteuer auswirken, sind auch Kosten für die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim und in einem Krankenhaus sowie Unterhaltszahlungen für Angehörige. Haushaltshilfen und Handwerker, die in Zusammenhang mit den Betreuungs- und Pflegekosten stehen, werden trotzdem an anderer Stelle geltend gemacht. Die sind in den “Haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen” untergebracht.

Betreuungskosten steuerlich absetzen: Was Sie beachten sollten & kurze Zusammenfassung

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  • Alle Belege sammeln, bei Kinderbetreuungskosten ebenso wie bei der Betreuung von Senioren
  • Steuererklärung anfertigen – ohne Einkommenssteuererklärung gibt es keine Erstattung
  • Betreuungskosten fallen unter Werbungskosten
  • Das Kindergeld wird in keiner Weise beeinflusst
  • Haushaltshilfen und Handwerker können unter “Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse” geltend gemacht werden
  • Babysitter, die im Haus betreuen, sind auch “Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse” und müssen der Haftpflichtversicherung gemeldet werden
  • Die Tagesmutter betreut nicht im Haushalt, sie fällt unter Werbungskosten
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